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Selten waren die Chancen besser, um auch als Deutscher an einer Internationalen Schule zugelassen zu werden. Denn mit der Nachfrage boomt auch das Angebot. So sind in Ulm, in in Würzburg und auch in Köln weitere Internationale Schulen in Planung. Die 1998 gegründete, vorwiegend englischsprachige Berlin International School im Berliner Stadtteil Dahlem startete im vergangenen Herbst eine zweite Schule, die bilingual ausbildet. In Nordrhein-Westfalen gibt es derzeit vier Internationale Schulen und neun ausländische - überwiegend griechische - Schulen. 1. Allgemeines - Schulbesuch einer Internationalen Schule in Deutschland Schüler müssen grundsätzlich in Deutschland in eine deutsche Schule gehen, so steht es zumeist in den verschiedenen Schulgesetzen der Länder zum Thema Schulpflicht. Wollen die Eltern sie in keiner regulären staatliche Schule anmelden, stehen ihnen Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft offen. Die meisten der Internationalen und Ausländischen Schulen sind jedoch - zumindest in Nordrhein-Westfalen - (anerkannte) Ergänzungsschulen. Für ihren Besuch müssen Eltern beim Schulamt eine Ausnahmegenehmigung zur Schulpflichterfüllung an einer Internationalen Schule einholen. Denn die Lehrpläne orientieren sich mehrheitlich an den Standards von Akkreditierungseinrichtungen wie dem Council of international Schools (ClS) oder der international Baccalauréat Organization (IBO) - was zugleich ein wichtiges Qualitätsmerkmal dieser Schulen ist. Diese Internationalen Schulen bieten in der Regel keine deutschen Schulabschlüsse an. Ihre Absolventen erhalten nicht das Abitur, sondern zum Beispiel das International Baccalauréat (IB). Deutsche Universitäten akzeptieren mittlerweile das IB als Eintrittskarte, wenn der Schüler Fächerkombinationen belegt hat, wie sie auch fürs Abitur nötig sind. Sonderrechte haben Internationale Schulen als Privatschulen nicht nur in ihren Lehrplänen, sondern auch in der Wahl ihrer Schüler und der Höhe des Schulgeldes. Die Gebühren variieren je nach Alter des Kindes und Standort. Viele Schulen bieten jedoch Stipendien an. Zudem können Eltern, deren Kinder eine anerkannte Ergänzungsschule besuchen, einen Teil der Ausbildungskosten bei der Steuererklärung geltend machen. Gute Chancen auf einen Platz haben Schüler, deren Eltern ihre internationale Ausrichtung glaubhaft machen können. 2. Neues Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen - Aufwind für internationale und ausländische (Grund-)Schulen Die Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen ist auch nach Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes am 01. August 2005 grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Gleichzeitig regelt das Schulgesetz, dass eine Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist, insbesondere dann, wenn sich die Schülerin oder der Schüler nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder eine ausländische oder internationale anerkannte Ergänzungsschule besucht. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsicht. Damit greift das Schulgesetz den Gedanken der zunehmenden Internationalisierung auf, welche auch in Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft als Arbeitgeber zunehmend wichtiger wird. Der neue Schulgesetzentwurf kommt dem Anliegen der Ausländischen und Internationalen Schulen und den Forderungen des VDPs nach, und sieht eine Öffnung für die Primarstufe unter Wahrung verfassungsrechtlicher Vorgaben vor. Auch die Schulpflichterfüllung an einer anerkannten Internationalen und Ausländischen Schule ist nunmehr im neuen nordrhein-westfälischen Schulgesetz verankert. Letzteres haben sich der VDP Privatschulverband NRW zusammen mit den betroffenen Schulträgern in Nordrhein-Westfalen zwischen der zweiten und dritten Lesung des Schulgesetzes politisch erkämpft. Eine Ausländische oder eine Internationale Ergänzungsschule kann danach anerkannt werden, wenn der Abschluss eines Mitgliedsstaates der EU oder ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss (z.B. internationaler Baccalauréat) erreicht werden kann, ein näher durch das Ministerium festzulegender Mindestumfang an Unterricht in deutscher Sprache abgehalten wird, bestimmte Standards (Zuverlässigkeit des Trägers, fachliche Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und der Schulleitung etc.) erfüllt werden und dauerhaft ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse kann unter anderem vorliegen, wenn die Ansiedlung international tätiger Unternehmen eine entsprechende schulische Versorgung erfordert. Um das verfassungsrechtlich vorgegebene besondere pädagogische Interesse zu begründen, müssen internationale oder ausländische Schulen, wenn sie eine Anerkennung in der Primarstufe erlangen wollen, als "Begegnungsschulen" so ausgestaltet sein, dass sie der Idee der Integration und der Völkerverständigung dienen. D.h. eine anerkannte Ergänzungsschule darf nicht überwiegend der Beschulung deutscher Schülerinnen und Schüler dienen. Für den Primarbereich kann eine Anerkennung nur dann erteilt werden, wenn darüber hinaus ein besonderes pädagogisches Interesse festgestellt worden ist und eine Sonderung z.B. nach den Besitzverhältnissen durch die Höhe des Schulgeldes nicht gefördert wird. Dieses kann durch Schaffung von Freiplätzen, Stipendien, Übernahme des Schulgeldes durch Firmen und Fördervereine sowie soziale Staffelung geschehen. Die Geltung des Sonderungsverbotes nach Artikel 7 Grundgesetz von Ersatzschulen auch auf nicht vom Staat refinanzierte Ergänzungsschulen auszuweiten, hält der VDP Privatschulverband NRW e.V. für nicht verfassungskonform und wird dies in der nach dem Regierungswechsel in Nordrhein-Westfalen anstehenden Reformen des neuen Schulgesetzes vortragen. Entgegen der ausgehandelten Vereinbarung mit dem VDP und den betroffenen Trägern wurde am 25. Januar 2005 von der SPD-Fraktion und der B90/ Die Grünen- Fraktion ein Entschließungsantrag verabschiedet, welcher die positive Wendung aus innerparteilichen Gründen leider etwas verwässert. Darin heißt es, dass es nicht um die Förderung der Gründung neuer anerkannter internationaler und ausländischer Ergänzungsschulen gehe, sondern nur um den Bestandsschutz der bereits existierender Schulen in Nordrhein-Westfalen. Um Neugründungen zu erschweren wurde außerdem zusätzlich eine Bedürfnisprüfung durch die Schulaufsicht für neue Schulen verlangt. Internationale Schulen sollen künftig nur noch als Ergänzungsschulen und nicht mehr als staatlich refinanzierte Ersatzschulen geführt werden. Der Genehmigungsanspruch als Ersatzschule bei Vorliegen der Voraussetzungen findet dabei nicht ausreichend Berücksichtigung! Mit der neuen Landesregierung wird auch über den Inhalt dieses Entschließungsantrags der Vorgängerregierung und dessen Geltung für die Zukunft zu reden sein. Die CDU- und FDP-Fraktion hatten sich seinerzeit stark gegen einen solchen Entschließungsantrag der damaligen Regierungsparteien ausgesprochen. Hier wird der VDP Privatschulverband NRW für seine Mitglieder einen seiner Forderungen seiner Lobbyarbeit bei der Novellierung des neuen Schulgesetzes formulieren und nachhalten. Petra Witt
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